Die Altersteilzeit in Österreich wurde erst 2013 neu geregelt. Grundsätzlich soll diese die Möglichkeit für einen gleitenden Übergang in die Pension geben. Dabei wird mit dem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart. Es kommt jedoch durch die geringere Arbeitszeit weder zu einem Verlust der Pensionsbezüge, des Arbeitslosenanspruchs noch der Ansprüche an die Sozialversicherung. Bei dem sogenannten Blockmodell wird im ersten Abschnitt noch voll gearbeitet, im zweiten Abschnitt jedoch wird der Arbeitnehmer dienstfrei gestellt. Bei dem Blockmodell muss eine Ersatzarbeitskraft vom Arbeitgeber spätestens zu Beginn des zweiten Abschnitts eingestellt werden, wobei es sich entweder um eine zuvor arbeitslose Person oder einen Lehrling handeln muss. Seit 2013 darf die Altersteilzeit maximal fünf Jahre betragen.
Altersteilzeit – Verringerung der Arbeitszeit
Bei der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent reduziert werden. Das Einkommen beträgt durch einen Zuschuss des Arbeitsmarktservice zwischen 70 und 80 Prozent des früheren Einkommens. Die Krankenkassenbeiträge wie auch die Pensionsbeiträge werden ebenso wie die Arbeitslosenversicherung in der gewohnten Höhe vom Arbeitgeber einbezahlt. Die zu Beginn getroffene Arbeitszeitregelung gilt für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit. Die Zuschüsse vom Arbeitsmarktservice entfallen jedoch, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Leistung aus der Pensionsversicherung in Anspruch nimmt, ausgenommen sind Witwenpensionen. Sie werden auch dann nicht gewährt, wenn das Pensionsalter bereits erreicht ist, Anspruch auf Sonderruhegeld oder ein Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besteht. Altersteilzeit können Frauen ab einem Alter von 53 Jahren und Männer ab 58 Jahren in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen und Vorteile für Arbeitnehmer
Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer in den vergangenen 25 Jahren mindestens 15 Jahre lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. Eine weitere Voraussetzung ist die Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Sie darf nicht unter 40 Prozent der gesetzlichen Arbeitszeit gelegen sein. Beim Einkommen, das ist einer der vielen Vorteile, kommt es nur zu geringen Einbußen. Der Arbeitnehmer erhält die Entlohnung nicht nur für die verringerte Arbeitszeit, sondern auch für die Hälfte der verzichteten Arbeitszeit.
Bei einer Beschäftigung von 50 Prozent, entspricht das Einkommen in der Altersteilzeit somit 75 Prozent des früheren Einkommens. Auch bei der Abfertigung muss keine Reduzierung befürchtet werden, denn sie wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit berechnet. Für Arbeitnehmer ist der gleitende Übergang in die Pension eine Möglichkeit, sich langsam auf den neuen Lebensabschnitt umzustellen. Der Arbeitgeber hat ebenso keine Nachteile, da der Nachfolger langsam eingearbeitet werden kann, aber auch die Überzahlung vom AMS rückerstattet wird. Wer Altersteilzeit anstrebt, muss dies rechtzeitig mit seinen Vorgesetzten klären und die Regelung vertraglich festhalten. Es besteht seitens des Arbeitnehmers jedoch kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Der Arbeitgeber muss sie nicht gestatten.
Weiterführende Links:
http://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/Altersteilzeit_NEU_ab_2013.html